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§ 8 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt I – Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 VerschG – Vorliegen mehrerer Voraussetzungen

Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden.