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§ 49 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt V – In-Kraft-Treten, Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 49 VerschG – Eintritt einer Rechtswirkung

(1) Ist der Eintritt einer Rechtswirkung an den Erlass des die Todeserklärung aussprechenden Urteils geknüpft, so tritt sie, wenn ein Verschollener nach diesem Gesetz für tot erklärt wird, mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Todeserklärung wirksam wird.

(2) Der Aufhebung einer Todeserklärung infolge einer Anfechtungsklage steht deren Aufhebung oder Änderung nach den §§ 30 bis 33a dieses Gesetzes gleich.