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§ 46 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt V – In-Kraft-Treten, Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 46 VerschG – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1939 in Kraft.

(2)

(3)

*)

§ 46 Abs. 1: Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der Fassung vom 7.7.1939. Die späteren Änderungen des Gesetzes sind zu den für die Änderungsvorschriften maßgebenden Zeitpunkten und die Änderungen auf Grund des Änderungsgesetzes vom 15.1.1951 am 30.1.1951, in Berlin am 27.6.1951, in Kraft getreten

§ 46 Abs. 2 u. 3: Aufhebungs- u. Überleitungsvorschrift