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§ 44 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt IV – Verfahren bei Feststellung der Todeszeit

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 44 VerschG – Feststellung der Todeszeit

(1) Der Zeitpunkt des Todes ist den Grundsätzen des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.

(2) 1Der Beschluss begründet die Vermutung, dass der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.