§ 41 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt IV – Verfahren bei Feststellung der Todeszeit
§ 41 VerschG – Begründung des Antrags
(1) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, dass der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht offenkundig ist.
(2) Die übrigen zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.