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§ 41 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt IV – Verfahren bei Feststellung der Todeszeit

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 41 VerschG – Begründung des Antrags

(1) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, dass der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht offenkundig ist.

(2) Die übrigen zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.