§ 39 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt IV – Verfahren bei Feststellung der Todeszeit
§ 39 VerschG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung
1Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. 2Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterberegister der Feststellung nicht entgegen.
Zu § 39: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).