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§ 39 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt IV – Verfahren bei Feststellung der Todeszeit

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 39 VerschG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung

1Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. 2Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterberegister der Feststellung nicht entgegen.

Zu § 39: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).