§ 38 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen
§ 38 VerschG – Zwangsvollstreckung aus Kostenentscheidungen
Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus Entscheidungen gemäß § 37 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.