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§ 32 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 32 VerschG – Beschluss über die Aufhebung der Todeserklärung

(1) 1Der Beschluss, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich bekannt zu machen, in der die Todeserklärung bekannt gemacht worden ist. 2§ 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.