§ 27 VerschG - Öffentliche Bekanntmachung bei Aufhebung des Todeserklärungsbeschlusses
Bibliographie
- Titel
- Verschollenheitsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 401-6
Wird der Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde aufgehoben und die Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht anordnen, dass dieser Beschluss öffentlich bekannt gemacht wird; § 24 ist entsprechend anzuwenden.