§ 19 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen
§ 19 VerschG – Erlass des Aufgebots
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
(2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
- a)die Bezeichnung des Antragstellers;
- b)die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
- c)die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.