§ 18 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen
§ 18 VerschG – Glaubhaftmachung von Tatsachen
Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.