§ 15b VerschG – Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg
1Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. 2Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.