§ 15b VerschG - Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg
Bibliographie
Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6
1Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. 2Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.