Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt II – Zwischenstaatliches Recht

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 VerschG – Zwischenstaatliches Recht

(1) Für Todeserklärungen und Verfahren bei Feststellung der Todeszeit sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Verschollene oder der Verstorbene in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat,

  1. 1.
    Deutscher war oder
  2. 2.
    seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(2) Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit durch sie besteht.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 25. 7. 1986 (BGBl I S. 1142).