§ 10 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt I – Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen
§ 10 VerschG – Lebensvermutung
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, dass er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.