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§ 10 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt I – Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 VerschG – Lebensvermutung

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, dass er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.