§ 1 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt I – Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen
§ 1 VerschG – Verschollenheit
(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.