Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 VerschG - Verschollenheit

Bibliographie

Titel
Verschollenheitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VerschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
401-6

(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.