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§ 8 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Ausgleich → Abschnitt 1 – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Titel: Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersAusglG
Gliederungs-Nr.: 404-31
Normtyp: Gesetz

§ 8 VersAusglG – Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.