§ 7 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Ausgleich → Abschnitt 1 – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
§ 7 VersAusglG – Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.