Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Teil 1 – Der Versorgungsausgleich → Kapitel 4 – Anpassung nach Rechtskraft
§ 32 VersAusglG – Anpassungsfähige Anrechte (1)
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
- 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
- 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
- 4.
der Alterssicherung der Landwirte,
- 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 887)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.