Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 VersammlG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt II – Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen

Titel: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VersammlG
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 VersammlG

(1) Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben.

(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.