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§ 28 VersammlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VersammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-4

Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.