§ 28 VersammlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- VersammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-4
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.