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§ 21 VersammlG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt IV – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VersammlG
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 VersammlG

Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.