Gesetze

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§ 10 VersammlG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt II – Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen

Titel: Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VersammlG
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 VersammlG

Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.