§ 1 VersammlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- VersammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2180-4
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,
- 1.wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
- 2.wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
- 3.eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
- 4.eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.