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§ 4 VerpflG
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerpflG
Gliederungs-Nr.: 453-17
Normtyp: Gesetz

§ 4 VerpflG – Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. 2§ 1 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.