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§ 2 VerpflG
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerpflG
Gliederungs-Nr.: 453-17
Normtyp: Gesetz

§ 2 VerpflG – Gleichgestellte

(1) Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich.

(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,

  1. 1.
    als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder
  2. 2.
    auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund

zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind.