§ 6 VerpackG - Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
- Amtliche Abkürzung
- VerpackG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-61
1Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. 2Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Außer Kraft am 12. August 2026 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207)