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§ 28 VerpackG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Zentrale Stelle

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VerpackG
Gliederungs-Nr.: 2129-61
Normtyp: Gesetz

§ 28 VerpackG – Organisation

(1) 1Organe der Zentralen Stelle sind

  1. 1.

    das Kuratorium,

  2. 2.

    der Vorstand,

  3. 3.

    der Verwaltungsrat und

  4. 4.

    der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

2Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle aus. 3Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.

(2) 1Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. 2Es setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,

  2. 2.

    zwei Vertretern der Länder,

  3. 3.

    einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

  4. 4.

    einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und

  5. 5.

    einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

3Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 2Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.

(4) 1Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Er setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,

  2. 2.

    einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,

  3. 3.

    einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

  4. 4.

    einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

  5. 5.

    zwei Vertretern der Länder,

  6. 6.

    einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

  7. 7.

    einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

  8. 8.

    einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,

  9. 9.

    einem Vertreter der Systeme und

  10. 10.

    zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.

(5) 1Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. 2Er setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,

  2. 2.

    einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

  3. 3.

    zwei Vertretern der Systeme und

  4. 4.

    zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.

(6) Nähere Regelungen bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.

Zu § 28: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).