§ 12 VerpackG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
§ 12 VerpackG – Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
- 1.
Mehrwegverpackungen,
- 2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Zu § 12: Neugefasst durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1699) (1. 7. 2022).