§ 12 VerpackG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
- Amtliche Abkürzung
- VerpackG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-61
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
- 1.
Mehrwegverpackungen,
- 2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Außer Kraft am 12. August 2026 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207)