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§ 12 VerpackG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VerpackG
Gliederungs-Nr.: 2129-61
Normtyp: Gesetz

§ 12 VerpackG – Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für

  1. 1.

    Mehrwegverpackungen,

  2. 2.

    Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,

  3. 3.

    Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1699) (1. 7. 2022).