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§ 5 VermG
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Bundesrecht

Abschnitt II – Rückübertragung von Vermögenswerten

Titel: Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VermG
Gliederungs-Nr.: III-19
Normtyp: Gesetz

§ 5 VermG – Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

  1. a)
    mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
  2. b)
    dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
  3. c)
    im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
  4. d)
    der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) 1Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. 2Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.