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§ 30 VermG
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Bundesrecht

Abschnitt VI – Verfahrensregelungen

Titel: Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VermG
Gliederungs-Nr.: III-19
Normtyp: Gesetz

§ 30 VermG – Antrag

(1) 1Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. 2Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu Stande kommt. 3Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. 4Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. 5Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) 1In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. 2Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. 3Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.