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§ 22 VermG
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Bundesrecht

Abschnitt V – Organisation

Titel: Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VermG
Gliederungs-Nr.: III-19
Normtyp: Gesetz

§ 22 VermG – Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen

1Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in Bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. 2Bei Entscheidungen über

  1. 1.
    die Entschädigung,
  2. 2.
    (weggefallen)
  3. 3.
    einen Schadenersatzanspruch nach § 13,
  4. 4.
    Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den §§ 7, 7a und 14a,
  5. 5.
    zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie
  6. 6.
    die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes

geschieht dies im Auftrag des Bundes. 3Für das Verfahren der Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend. 4Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten, die dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. 5Dazu gehören insbesondere ausländische Vermögenswerte außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten von 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Stelle von staatlich verwalteten Vermögenswerten getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in diesem Zusammenhang erbrachte Entschädigungsleistungen. 6Das Bundesamt entscheidet insoweit auch über einen etwaigen Widerspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschließend.

Zu § 22: Geändert durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809).