§ 10 VermG
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Bundesrecht
Abschnitt II – Rückübertragung von Vermögenswerten
§ 10 VermG – Bewegliche Sachen
Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.