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§ 6 VerlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verlagsrecht
Redaktionelle Abkürzung
VerlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
441-1

(1) Die üblichen Zuschussexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Teil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt.

(2) Zuschussexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden.