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§ 9 VerfGHGO - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1-1

(1) Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht bezieht sich auch auf Beiakten, die dem Verfassungsgerichtshof übersandt worden sind.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens wird auch den Beteiligten Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Belange der übrigen Beteiligten nicht entgegenstehen; die Akteneinsicht bezieht sich dabei nur auf Akten des Verfassungsgerichtshofs.