§ 9 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 9 VerfGHGO – Akteneinsicht
(1) Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht bezieht sich auch auf Beiakten, die dem Verfassungsgerichtshof übersandt worden sind.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens wird auch den Beteiligten Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Belange der übrigen Beteiligten nicht entgegenstehen; die Akteneinsicht bezieht sich dabei nur auf Akten des Verfassungsgerichtshofs.