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§ 8 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 8 VerfGHGO – Abschriften

Der Vorsitzende kann dem Antragsteller oder Ankläger die Nachreichung der erforderlichen Abschriften der Anträge, Anklageschriften oder sonstigen Schriftsätze aufgeben.