§ 8 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 8 VerfGHGO – Abschriften
Der Vorsitzende kann dem Antragsteller oder Ankläger die Nachreichung der erforderlichen Abschriften der Anträge, Anklageschriften oder sonstigen Schriftsätze aufgeben.