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§ 4 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 4 VerfGHGO – Wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Verfassungsgerichtshof wird durch einen oder mehrere wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt, die der Präsident bestimmt. Sie sollen Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz oder an einem anderen oberen Landesgericht sein.