§ 16 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 16 VerfGHGO – Veröffentlichung
Soweit eine Veröffentlichung der Entscheidung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgeschrieben ist oder durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wird, ersucht der Vorsitzende die Landesregierung, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.