Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 16 VerfGHGO – Veröffentlichung

Soweit eine Veröffentlichung der Entscheidung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgeschrieben ist oder durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wird, ersucht der Vorsitzende die Landesregierung, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.