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§ 9 VerfGHG - Beeidigung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die nicht berufsrichterlichen Mitglieder sind von dem Vorsitzenden vor ihrer ersten Amtsausübung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen.

(2) Der Eid lautet:

"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich ein gerechter Richter sein und die Verfassung getreulich wahren will, so wahr mir Gott helfe." Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung bleibt unberührt.