§ 49a VerfGHG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) In dem Verfahren nach § 42 Abs. 5 des Landeswahlgesetzes ist die Beschwerde zu begründen.
(2) Dem Wahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekanntgegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Partei oder Wählervereinigung und dem Wahlausschuss gesondert zu übermitteln.
(4) § 19a findet keine Anwendung.