Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 VerfGHG - Rücknahme der Anklage

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils durch Beschluss des Landtags zurückgenommen werden. Für den Beschluss ist verfassungsändernde Mehrheit erforderlich.

(2) Die Rücknahme erfolgt durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes.

(3) Der Angeklagte kann die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.