§ 27 VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129, 130 und 135 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung) müssen die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Zulässigkeit des verfassungsändernden Gesetzes hergeleitet werden.