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§ 27 VerfGHG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129, 130 und 135 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung) müssen die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Zulässigkeit des verfassungsändernden Gesetzes hergeleitet werden.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 23, 25 Abs. 1 und § 26 entsprechend.