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§ 14 VerfGHG - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht. Die Einsichtnahme kann durch den Vorsitzenden abgelehnt werden, wenn durch sie das Staatswohl gefährdet erscheint. Gegen die Ablehnung kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes angerufen werden, die ohne mündliche Verhandlung ergeht.