Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
III. Abschnitt – Verfahren → A. – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 13a VerfGHG – Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 13 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände gestützt werden.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
(3) Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. Das abgelehnte Mitglied darf hierbei nicht mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.