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§ 2 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VerfGHG – Zusammensetzung

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht vom Landtag gewählten Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen. Die Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterin beträgt sechs Jahre.

(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes tritt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin an seine Stelle; ist auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin verhindert, so tritt an seine Stelle für die Dauer der Verhinderung einer der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen beginnend mit dem/der lebensältesten. Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht mehr hinzutreten.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Sie müssen zum Landtag wählbare deutsche Staatsangehörige und dürfen nicht Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder eines entsprechenden Organs eines Landes sein. Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter/Richterinnen und der Professoren/Professorinnen des Rechts an einer deutschen Universität sind nicht wählbar. Verliert ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seine Wählbarkeit im Laufe seiner Amtszeit, so endet sein Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Gleiches gilt, wenn die Rechte und Pflichten eines zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gewählten Richters oder einer Richterin ruhen. Mindestens zwei Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen Berufsrichter/Berufsrichterinnen sein.

(3a) Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stellen. § 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

(4) Der Landtag wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofs in geheimer Wahl ohne Aussprache auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Amtszeit als Mitglied.

(5) Ist der Präsident/die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs verhindert, so vertritt ihn der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Ist auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin verhindert, so vertritt ihn/sie das lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.

(6) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers/der Nachfolgerin fort, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf ihrer Amtszeit, sofern durch die Beendigung der Amtsfortführung die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nicht unterschritten wird. Führt ein Mitglied seine Amtsgeschäfte danach nicht mehr fort, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin; führt auch dieser/diese seine/ihre Amtsgeschäfte nicht mehr fort, so tritt an seine/ihre Stelle einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen, beginnend mit dem/der lebensältesten.