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§ 9 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Teil – Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 9 VerfGHG

(1) Prozessbeteiligter ist, wer auf Grund der Verfassung oder dieses Gesetzes Antragsteller oder Antragsgegner oder wer einem Verfahren beigetreten ist.

(2) Die Antragsberechtigung erlischt einen Monat nach Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen.

(3) Die Eigenschaft als Prozessbeteiligter und die Berechtigung, einem Verfahren beizutreten, bleiben bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Eine Personengesamtheit kann durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verfahren ausscheiden. Die unterliegende Minderheit behält die Eigenschaft als Prozessbeteiligter, wenn sie die im Gesetz für die Antragstellung vorgeschriebene Personenzahl noch umfasst. Die Paragrafen 24, 32 Abs. 1 und 43 Abs. 2 bleiben unberührt.