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§ 52 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. – Wahlprüfung (Entscheidung nach Art. 31 Abs. 2 der Verfassung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 52 VerfGHG

(1) Ein Beschluss des Landtags in Wahlprüfungssachen nach Art. 31 der Verfassung kann innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung des Landtags beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind:

  1. a)

    der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,

  2. b)

    ein Wahlberechtigter oder eine Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen mindestens hundert Wahlberechtigte beitreten,

  3. c)

    eine Fraktion,

  4. d)

    eine Minderheit des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

(2) Eine Gruppe von Wahlberechtigten, für die bei der Wahl ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat nicht nachzuweisen, dass ihr hundert Wahlberechtigte beitreten.