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§ 2a VerfGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104

(1) Ein politischer Staatssekretär und ein politischer Beamter können nicht Mitglied des Verfassungsgerichtshofs oder Stellvertreter sein.

(2) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs oder ein Stellvertreter scheidet mit der Ernennung zum politischen Staatssekretär oder zum politischen Beamten aus seinem Amt aus.