Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 VerfGHG – Entschädigung der Richter des Verfassungsgerichtshofes

(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes erhält eine monatliche Grundentschädigung von 399 €, für den Vizepräsidenten beträgt diese 337 € und für die übrigen Verfassungsrichter 276 € monatlich.

(2) Neben der Grundentschädigung erhalten die Verfassungsrichter pro Fall eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt 61 € bei Beschlüssen und 245 € bei schriftlich begründeten Sachentscheidungen; der Berichterstatter erhält jeweils das Doppelte.

(3) Verfassungsrichter, die ihr Einkommen ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln beziehen, erhalten jeweils die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beträge.

(4) Sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichtshofes es als erforderlich erscheinen lässt, können auf Vorschlag des Gerichts bis zu vier Verfassungsrichter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Abgeordnetenhauses. Hauptamtliche Verfassungsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Im Falle ihrer Ernennung werden Präsident und Vizepräsident wie Präsident und Vizepräsident des Kammergerichts, weitere hauptamtliche Verfassungsrichter wie Vorsitzende Richter am Kammergericht besoldet. Die Dauer ihrer Amtszeit wird dadurch nicht verlängert.