Art. 86 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Sechster Abschnitt – Die Rechtspflege
Art. 86 Verf
(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den Verfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem Volk mit.