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Art. 85 Verf - Gnadenrecht, Amnestie

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten ausgeübt. Dieses Recht kann übertragen werden.

(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.